Mit seiner Entscheidung vom 06. März 2024 – Az.: VIII ZR 79/22 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die individualvertragliche Vereinbarung einer Quotenabgeltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag für zulässig befunden.
Mit seinem Urteil vom 18. März 2015 – Az.: VIII ZR 242/13 hatte der BGH im Jahre 2015 entschieden, dass eine formularmäßige Quotenabgeltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag den Mieter unangemessen benachteiligt. Diese ist mithin unzulässig und für den Mieter daher nicht verbindlich. Als Grund führte der BGH an, dass es für den Mieter bei Vertragsabschluss nur schwer möglich ist, die tatsächlich auf ihn zukommende Kostenbelastung zu bemessen.
Nun, neun Jahre später, hat der BGH eine individualvertragliche Quotenabgeltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag hingegen als zulässig angesehen. Insoweit sei die Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen zwar nur eingeschränkt auf den Mieter zu übertragen, im Rahmen individualer vertraglicher Vereinbarungen sei dies jedoch in den Grenzen der guten Sitten möglich.
Zu beachten ist, dass Individualvereinbarungen einzeln ausgehandelte Vereinbarungen darstellen. Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist es erforderlich, dass die Vertragspartei, welche die Klausel vorlegt, deren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellt. Dem Vertragspartner muss Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt werden. Soll daher in besonderen Fällen eine Individualvereinbarung erzielt werden, so ist die Dokumentation der individuellen Vereinbarung ebenso wichtig wie der Inhalt der Klausel selbst.
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Dieser Beitrag wurde verfasst von Dominic Schmid-Domin | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht.