Arbeiten, wo andere Urlaub machen – Fallstricke für Arbeitgeber bei Workation

Rechtliche Herausforderungen von Workation im Bereich des Arbeits- und Sozialversicherung- und Steuerrechts.

Mobiles Arbeiten gehört spätestens seit der Pandemie zum Alltag in den Unternehmen. Flexible Arbeitszeitmodelle steigern die Zufriedenheit der Arbeitnehmer und sind nicht mehr wegzudenken. Doch für Workation gelten strenge rechtliche Rahmenbedingungen:

Workation ermöglicht Arbeitnehmern, Arbeit und Urlaub an einem Ort ihrer Wahl miteinander zu verbinden. Der Begriff setzt sich zusammen aus den englischen Wörtern „work“ und „vacation“. Für viele Arbeitnehmer verlockend, den Sommerurlaub durch Workation zu verlängern bzw. aus rechtlicher Sicht eine vorübergehende Homeoffice-Tätigkeit im Ausland auszuüben.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Workation gibt es nicht, diese muss mit dem Arbeitgeber individuell vereinbart werden, sofern es keine Betriebsvereinbarung oder Ähnliches dazu gibt. In einer solchen Vereinbarung sollte u.a. bestimmt werden, wie lange und in welchem Land Workation erlaubt ist, zu welchen Zeiten der Arbeitnehmer erreichbar sein muss oder nur als Beispiel, was mit unterschiedlichen Feiertagen im Ausland ist. Das richtet sich nämlich nicht nach deutschem Recht, sondern es gelten die Feiertage im Urlaubsland.

Ganz wichtig ist jedoch auch bei Workation, die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Themen zu beachten. Bei einer vorübergehenden Tätigkeit im EU-Ausland sollte beispielsweise eine A-1-Bescheinigung angefordert werden, um damit zu dokumentieren, dass der Arbeitnehmer weiterhin dem deutschem Recht unterliegt. Bei Remote Work außerhalb der EU gelten die jeweiligen Abkommen zwischen den Ländern.

Wir stehen bei der rechtlichen Beratung an Ihrer Seite. Rufen Sie uns gerne unter + 49 211 – 5997770 an oder senden uns eine E-Mail an info@wmrg.de.

Dieser Beitrag wurde verfasst von Kathrin Wand | Rechtsanwältin | Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin