Abmahnung wegen Datenschutzverstoß

Lange Zeit war es umstritten, nun herrscht Klarheit.

Datenschutzverstöße können nicht nur durch die Aufsichtsbehörden sondern auch durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände wirksam verfolgt werden.

Dies bestätigte der Bundesgerichtshof in zwei neuen Entscheidungen (Urt. v. 27.05.2025, Az. I ZR 186/17, I ZR 222/19 und Az. I ZR 223/19).

Zwar können hypothetische Verstöße gegen den Datenschutz nicht für Abmahnungen herangezogen werden, doch tatsächlich vorliegende Pflichtverletzungen wie beispielsweise fehlerhafte oder unvollständige Datenschutzinformationen („Datenschutzerklärungen“) oder fehlende, aber erforderliche Einwilligungen von Betroffenen reichen bereits aus, um nunmehr Ziel von Abmahnungen zu sein.

Ob sich auf diese Möglichkeiten nunmehr auch die berühmt, berücksichtigte Abmahnindustrie stürzen wird, bleibt noch abzuwarten. Verantwortlichen ist dennoch dringend anzuraten, ihre Prozesse und Formulare zu überprüfen, um vermeidbare Verstöße zum Beispiel gegen Informations- und Transparenzpflichten abzustellen.

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Dieser Beitrag wurde von Mathias Iking | Rechtsanwalt | LL.M. Medienrecht verfasst.