Googeln Sie Bewerber?

Falls Sie diese Frage mit „ja“ beantworten, sollten Sie besondere Vorsicht walten lassen!

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 05.06.2025, Az. 8 AZR 117/24) spricht dieses (voraussichtlich) einem Bewerber in Folge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei einer Google-Recherche durch den potenziellen Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR zu.
Vorangegangen war eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urt. v. 10.04.2024 – 12 Sa 1007/23). Dieses nahm zwar an, dass eine Google-Recherche von Bewerbern grundsätzlich zulässig sei, der potenzielle Arbeitgeber den Bewerber aber auch nach Art. 14 Abs. 1 lit. d) DS-GVO präzise und spezifisch über diese Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auch informieren müsse. Gerade dies habe der Arbeitgeber im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend getan und damit seine Informationspflicht nach der DS-GVO verletzt, was diesen zum Schadensersatz gegenüber dem Bewerber in Höhe von 1.000,00 EUR verpflichtet.
Das BAG bestätigte nunmehr die Entscheidung des LAG Düsseldorf zum Schadensersatz. Auch wenn die diesbezüglichen Entscheidungsgründe noch ausstehen, ist davon auszugehen, dass sich das BAG der vertretenen Auffassung des LAG Düsseldorf zumindest anschließen wird.
Arbeitgeber sollten folglich die in Zukunft veröffentlichten Entscheidungsgründe des BAG genau prüfen und gegebenenfalls ihre Bewerbungs- und Einstellungsprozesse überarbeiten.
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Dieser Beitrag wurde verfasst von Mathias Iking | Rechtsanwalt | LL.M. Medienrecht