Rücktritt schließt Vertragsstrafe nicht aus

Ein Besteller tritt aufgrund verspäteter Fertigstellung vom Bauvertrag zurück und verlangt danach zusätzlich die bereits vorher angefallene, aber bislang nicht liquidierte Vertragsstrafe – geht das?

Ja, sofern nichts Gegensätzliches vereinbart wurde.

Gemäß § 325 I BGB wird für gegenseitige Verträge das Recht, vom früheren Vertragspartner Schadensersatz zu verlangen, durch den Rücktritt vom Vertrag nicht ausgeschlossen.

Ob dies auch für eine vereinbarte Vertragsstrafe gilt, ergibt sich weder aus den Vorschriften zum Rücktritt, noch aus denen zur Vertragsstrafe.

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung  mit Urteil vom 22. Mai 2025 – VII ZR 129/24  die noch offene Frage geklärt.

Der spätere Rücktritt lässt den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe unberührt.

Würde die Vertragsstrafe durch die spätere Ausübung des Rücktrittsrechts wieder entfallen, könnte dadurch der vertraglich gewollte Druck auf den Unternehmer, das Vorhaben noch binnen der längeren Ausschlussfrist fertigzustellen, entfallen.

Der Durchsetzung der Vertragsstrafe steht auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen.

Der Besteller als Gläubiger der Vertragsstrafe verletzt weder die Schadensminderungspflicht noch handelt er treuwidrig, wenn er ein verzugsbedingt erworbenes Rücktrittsrecht gerade noch innerhalb  des vertraglich vorgesehenen Zeitraumes ausübt. Er muss nicht etwa vom Rücktritt absehen, um dem Schuldner noch eine Chance einzuräumen, die Vertragsstrafe doch noch gemäß § 341 Abs. 3 BGB durch spätere Fertigstellung  und die Annahme als Erfüllung zu umgehen,  es sei denn dieses wäre explizit vertraglich vereinbart worden.

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Dieser Beitrag wurde verfasst von Karsten Lotz | Rechtsanwalt |