Der BGH (Urteil vom 18. Juli 2025 – Az.: V ZR 81/23) hat klargestellt:
Auch sichtbar aufgestellte Solaranlagen auf Balkonen können bauliche Veränderungen darstellen – selbst ohne Eingriff in die Bausubstanz –, wenn sie das optische Erscheinungsbild der Anlage wesentlich verändern.
Im konkreten Fall hatte ein Wohnungseigentümer auf seinem Balkon eine große, von außen gut sichtbare Solaranlage installiert. Die Eigentümergemeinschaft verlangte deren Rückbau.
Der BGH stellte fest:
Der Gestattungsanspruch muss aktiv verfolgt werden (Beschlussersetzungsklage).
Fazit:
Optische Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum erfordern klare Beschlusslagen. Wohnungseigentümer müssen sich vor Installation einer Solaranlage mit der Gemeinschaft abstimmen – unabhängig davon, ob die Anlage „nur“ sichtbar ist oder in die Substanz eingreift.
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Dieser Beitrag wurde verfasst von Dominic Schmid-Domin | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht