Ein Einwurf-Einschreiben allein reicht nicht als Nachweis für den Zugang einer Kündigung aus.

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ab 30.01.2025 entschieden, dass die Versendung einer Kündigung mittels Einwurf-Einschreiben allein nicht geeignet ist, den Zugang der Kündigung beim Empfänger nachzuweisen.

Zwei Mitarbeiterinnen eines Arbeitgebers hatten das Kündigungsschreiben eingetütet, zur Post gebracht und per Einwurf-Einschreiben aufgegeben. Die gekündigte Mitarbeiterin bestritt, die Kündigung jemals erhalten zu haben.

Der Arbeitgeber hatte im dem Prozess dem Gericht nur den Einlieferungs-beleg und den abgefragten Sendungsstatus vorgelegt. Einen Auslieferungsbeleg konnte er dem Gericht nicht vorlegen, weil er diesen nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist der Deutschen Post AG (15 Monate) angefordert hatte.

Dies reichte dem BAG nicht als Beweis für den Zugang des Kündigungsschreibens aus. Erforderlich für den Beweis des Zugangs sei mindestens, dass neben der Vorlage des Einlieferungsbeleges eines Einwurf-Einschreibens und der Darstellung des Sendungsverlaufes auch eine Reproduktion des Auslieferungsbeleges mit näheren Details zum Zustellvorgang.

Da der Arbeitgeber den Zugang der Kündigung ohne den Auslieferungsbeleg nicht beweisen konnte, verlor er den Prozess.

Praxistipp für Arbeitgeber:

Die sicherste Methode, eine Kündigung zuzustellen, ist per Boten, idealerweise durch einen zuverlässigen Mitarbeiter, der das Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten einwirft und den Einwurf schriftlich dokumentiert. Eine weitere sichere Möglichkeit ist auch die Zustellung per Gerichtsvollzieher.

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Dieser Beitrag wurde verfasst von Kathrin Wand, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin.