Stellenausschreibungen rechtssicher formulieren – worauf sollten Arbeitgeber achten?
Fehler in Stellenanzeigen haben in der Praxis erhebliche Konsequenzen. Unbedachte Formulierungen in Stellenanzeigen sind häufig Anlass für arbeitsgerichtliche Entscheidungen.
Bei der Formulierung von Stellenanzeigen lauern einige Fallstricke, die Arbeitgeber zur Zielscheibe von sogenannten „AGG-Hoppern“ machen können. Von AGG-Hoppern spricht man, wenn eine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle nicht deshalb erfolgt, um die jeweilige Stelle anzutreten, sondern um eine Entschädigungszahlung wegen angeblicher Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot zu erhalten.
Aus Stellenausschreibungen können u.a. dann Entschädigungsansprüche resultieren, wenn diese nicht geschlechtsneutral formuliert sind. Es sollten alle geschlechtlichen Formen angesprochen werden (männlich/weiblich/divers) und auch die altersneutrale Formulierung ist zu beachten. Das ist den Arbeitgebern mittlerweile auch bekannt. Was viele jedoch nicht wissen:
Arbeitgeber sind gemäß § 164 Abs. 1 SGB IX auch verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Der Arbeitgeber muss dafür frühzeitig den freien Arbeitsplatz bei der Arbeitsagentur melden. Verletzt der Arbeitgeber diese Obliegenheit, kann dadurch eine Benachteiligung wegen Behinderung indiziert sein.
Das Bundesarbeitsgericht hat zwar für „AGG-Hopper“ Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen der geltend gemachte Entschädigungsanspruch als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. An die Annahme eines Rechtsmissbrauchs stellt die Rechtsprechung jedoch hohe Anforderungen. Es obliegt der Arbeitgeberseite in einem Prozess darzulegen, dass eine missbräuchliche Bewerbung vorliegt.
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Dieser Beitrag wurde verfasst von Kathrin Wand | Rechtsanwältin | Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin