Formfehler bei der Arbeitnehmerüberlassung führen bei Entleiher zu ungewolltem Arbeitsverhältnis.
Das BAG hat mit Urteil vom 05.03.2024 – 9AZR 204/23 entschieden, dass ein formwirksamer, vom Verleiher und Entleiher schriftlich unterzeichneter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zeitpunkt des Überlassungsbeginns zwingend erforderlich ist, um die Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten nach § 1 AÜG zu erfüllen.
Die Parteien stritten darüber, ob zwischen ihnen wegen etwaiger Nichteinhaltung der Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten durch gesetzliche Fiktion ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Der Leiharbeitnehmer war bei dem Unternehmen bereits einige Tage vor beidseitiger Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzt worden.
Das BAG hat dem Leiharbeitnehmer recht gegeben und das Arbeitsverhältnis festgestellt.
Die Offenlegungspflicht verlangt nach Ansicht des BAG, dass der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ausdrücklich als solcher bezeichnet wird, bevor der Leiharbeitnehmer seinen ersten Einsatz hat. Zudem muss die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag konkretisiert werden. Diese Pflichten sind nur erfüllt, wenn ein formwirksamer von beiden Seiten schriftlich unterzeichneter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zeitpunkt des Überlassungsbeginns tatsächlich vorliegt.
Auch die Hotellerie kommt nicht ohne Zeitarbeit aus. Überlassungsverträge sollten daher vor Einsatz der Mitarbeiter sorgfältig geprüft und formell wirksam abgeschlossen werden. Arbeitnehmer sollten erst dann von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen verliehen werden, wenn zwischen beiden Unternehmen ein wirksamer Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung besteht.
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Dieser Beitrag wurde verfasst von Kathrin Wand | Rechtsanwältin | Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin