Schönheitsreparaturklauseln waren schon oft Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Nun musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 30. Januar 2024 – Az.: VIII ZB 43/23 erneut mit dem Thema beschäftigen.
Eine Mieterin wollte bei ihrem Auszug aus der Mietwohnung keine Schönheitsreparaturen durchführen. Sie war der Auffassung, zur Durchführung solcher Arbeiten durch den Mietvertrag nicht wirksam verpflichtet worden zu sein, da die Mietwohnung bei ihrem Einzug unrenoviert übergeben wurde.
Insoweit hatte der BGH bereits im Jahre 2015 entschieden, dass Schönheitsreparaturklauseln immer dann unwirksam sind, wenn der Mieter zu solchen Arbeiten verpflichtet wird, obwohl diesem die Wohnung unrenoviert übergeben und dem Mieter kein adäquater Ausgleich gewährt wurde.
Die Mieterin war der Ansicht, der Vermieter müsse nachweisen, dass er die Wohnung bei Einzug an die Mieterin renoviert übergeben habe. Dieser Auffassung schloss sich der BGH jedoch nicht an. Die Ansicht der Mieterin berücksichtige laut BGH nicht ausreichend, dass Schönheitsreparaturklauseln nach ständiger Rechtsprechung zulässig sind. Insoweit sieht der BGH die Beweislast, dass die Wohnung bei Einzug im unrenovierten Zustand übergeben wurde, bei der Mieterin, da sich dieser Umstand für sie positiv auswirke.
Im Ergebnis ist es für Mieter dementsprechend ratsam, bei Einzug in eine unrenovierte Wohnung den Zustand der Wohnung „gerichtsfest“ festzuhalten.
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Dieser Beitrag wurde verfasst von Dominic Schmid-Domin | Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht