Dem Vermieter von Wohnraum steht ein gesetzliches Kündigungsrecht zu, wenn dieser die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Doch was passiert, wenn der Eigenbedarf nach der Räumung des Mieters nicht ausgeübt, sondern die Wohnung stattdessen an Dritte vermietet wird?
Oftmals kommt es vor, dass der Vermieter einen unliebsam gewordenen Mieter loswerden will. Wenn der Mieter sich aber nichts zu Schulden kommen lässt, sind die Möglichkeiten für den Vermieter begrenzt. Nicht selten versuchen es Vermieter dann mit einer Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Diese Norm dient dem Schutz des grundrechtlich gesicherten Eigentumsrechts des Vermieters. Wird der geltend gemachte Eigenbedarf in der Folge jedoch nicht umgesetzt, stehen dem Mieter umfangreiche Schadensersatzansprüche zu.
So kann der ehemalige Mieter in einem solchen Fall sowohl die Umzugskosten, Maklerkosten wie auch die Kosten für die erhöhte Miete einer vergleichbaren Ersatzwohnung vom Vermieter ersetzt verlangen. Das Landgericht Berlin II ging nun in einer Entscheidung aus dem Jahre 2024 (Urteil vom 28. Februar 2024 – Az.: 66 S 178/22) sogar noch darüber hinaus und attestierte dem ehemaligen Mieter ein Anspruch auf die Differenz zwischen der früheren und der mit dem neuen Mieter vereinbarten neuen Miete.
Für den Vermieter birgt eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung daher ein erhebliches Gefahrenpotential und sollte gut überlegt sein.
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Dieser Beitrag wurde verfasst von Dominic Schmid-Domin | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht