Die Online-Eigentümerversammlung ist möglich!

Seit dem 17. Oktober 2024 ist es möglich, die WEG-Versammlung rein virtuell durchzuführen. Durch die Erweiterung von § 23 WEG verschafft der Gesetzgeber den WEG-Mitgliedern einen größeren Gestaltungsspielraum.

Gemäß § 23 Abs. 1 WEG alte Fassung war es den Wohnungseigentümern lediglich erlaubt zu beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an dem Ort der Versammlung teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Folge dieser Regelung war, dass WEG-Versammlungen als hybride Veranstaltungen (vor Ort und online) durchgeführt werden konnten.

Mit der Einführung von § 23 Abs. 1a WEG wurde den Wohnungseigentümern nun eine weitere Möglichkeit, nämlich die Durchführung von rein virtuellen Eigentümerversammlungen, eingeräumt.

Demnach können Eigentümerversammlungen nach einer dahingehenden Beschlussfassung für drei Jahre online durchgeführt werden. Die Begrenzung auf drei Jahre erfolgt, um neu hinzukommende Eigentümer nicht auf unbestimmte Zeit zu binden und auch der WEG die Möglichkeit zu geben, ihre Ansicht über rein virtuelle Versammlungen zu überdenken und sodann neu darüber zu befinden.

Bei all der neu gewonnenen Flexibilität gilt es dennoch zu beachten, dass die ebenfalls neu eingefügte Regelung des § 48 Abs. 6 WEG noch bis zum Ablauf des Jahres 2028 jedenfalls noch eine Eigentümerversammlung als Präsenzversammlung pro Jahr vorschreibt.

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Dieser Beitrag wurde verfasst von Dominic Schmid-Domin | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht