Der Weg in die eigenen vier Wände führt in nicht wenigen Fällen über eine Eigenbedarfskündigung. Doch was passiert, wenn der Eigenbedarf wegfällt, ehe der Mieter ausgezogen ist?
Der Traum von einem Leben in den eigenen vier Wänden ist oft steinig. Erst muss eine passende Immobilie gefunden werden, dann muss die Finanzierung geklärt werden und schließlich muss in vielen Fällen noch ein Bestandsmieter aus der Immobilie ausziehen.
Im Rahmen eines Immobilienerwerbs gehen bestehende Mietverhältnisse auf den Erwerber über, § 566 BGB.
Will der neue Eigentümer die Immobilie selbst nutzen, so steht diesem ein Kündigungsrecht zu, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Zieht der Mieter nach der Kündigung nicht freiwillig aus und ist eine Einigung mit dem Mieter nicht möglich, so schließt sich meist ein langwieriges gerichtliches Räumungsverfahren an.
Doch was passiert, wenn sich in der Zeit des Verfahrens die Lebenssituation des Eigentümers ändert und der Eigenbedarf nicht mehr besteht?
In diesem Fall könnte der Eigentümer auf die Idee verfallen, das Räumungsverfahren weiter durchzuführen und die Immobilie leer zu einem höheren Preis weiter zu verkaufen. Insoweit können bis zu 25 % höhere Verkaufspreise erzielt werden.
Doch Vorsicht! Wer seinem Mieter den Wegfall des Eigenbedarfs nicht mitteilt, macht sich nicht nur schadensersatzpflichtig gegenüber seinem Mieter, sondern riskiert auch eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betruges durch Unterlassen, Urteil des AG Hamburg vom 29. Mai 2024, Az. 412 Ds 25/23. Insoweit besteht eine strafrechtlich relevante Garantenpflicht des Eigentümers, den Mieter auf die veränderten Rahmenbedingungen einer vormals ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung hinzuweisen. Diese Garantenpflicht des Eigentümers besteht bis zum Zeitpunkt der endgültigen Räumung der Wohnung.
Wollen Sie eine Eigenbedarfskündigung aussprechen oder haben Sie eine solche erhalten?
Wir stehen bei der rechtlichen Beratung an Ihrer Seite. Rufen Sie uns gerne unter + 49 211 – 5997770 an oder senden uns eine E-Mail an info@wmrg.de.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Dominic Schmid-Domin | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht