Was müssen Sie beachten, wenn in Ihrer Wohnungseigentumseinheit eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vorgenommen wird?
Nach dem WEMoG (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz) können gemäß § 20 Abs. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. Eine vorherige Beschlussfassung ist somit nach dem Gesetz zwingende Voraussetzung einer baulichen Veränderung.
Fehlt ein entsprechender Beschluss, stellt eine dennoch vorgenommene bauliche Veränderung eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB dar.
Wenn diese von dem Mieter des Eigentümers vorgenommen wurde, so trifft den Eigentümer eine Haftung als mittelbarer Handlungsstörer für ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss vorgenommene bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn
In der Folge hat die Gemeinschaft gegenüber dem einzelnen Eigentümer einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch. Um eine solche Konstellation und damit verbundenen Klage gegen Sie zu vermeiden, lassen Sie sich im Vorfeld beraten!
Wir stehen bei der rechtlichen Beratung an Ihrer Seite. Rufen Sie uns gerne unter + 49 (0) 211- 5997770 an oder senden uns eine E-Mail an info@wmrg.de.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Dominic Schmid-Domin | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht.