In vielen Mietverträgen (sowohl Wohnraum- als auch Gewerberaummietverträgen) finden sich Wertsicherungsklauseln. Hierbei wird die Miethöhe über den Verlauf des Mietverhältnisses an einen Preisindex als Bezugsgröße gekoppelt. Oft sind diese Wertsicherungsklauseln uneindeutig und die darauf gestützten Mieterhöhungsverlangen der Vermieter fehlerhaft.
Eine Wertsicherungsklausel ermöglicht es dem Vermieter, die Miete an die Veränderungen eines Indexes, meist des Verbraucherpreisindexes (VPI), zu koppeln und somit die Miete der Inflation anzupassen.
Bei der Ausgestaltung der Wertsicherungsklausel gibt es einen großen Gestaltungsspielraum. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass eine Mietanpassung in voller Höhe oder nur in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Indexänderung erfolgt. Die Wertsicherungsklausel kann so ausgestaltet sein, dass die Mietänderung bei der Überschreitung eines bestimmten Prozentsatzes oder zu bestimmten turnusmäßigen Zeiten eintritt. Eine Anpassung kann hierbei automatisch erfolgen, ohne dass es eines dahingehenden Schreibens des Vermieters bedarf oder erst nach einer dahingehenden Benachrichtigung des Vermieters gültig werden. Für den Fall, dass es einer Benachrichtigung des Vermieters bedarf, kann vereinbart sein, dass die Mieterhöhung nur für die Zukunft oder auch rückwirkend geltend gemacht werden kann.
Des Öfteren werden diese vereinbarten Regelungen von den Vermietern bei der Erstellung des Mietanpassungsverlangens nicht hinreichend berücksichtigt bzw. zu Gunsten des Vermieters ausgelegt.
Akzeptiert der Mieter diese unberechtigten Mieterhöhungsverlangen, ist dieser über das gesamte Mietverhältnis an die falsch berechnete Miethöhe gebunden.
Daher raten wir Ihnen dringend, jedes Mieterhöhungsverlangen anwaltlich prüfen zu lassen.
Wir stehen bei der rechtlichen Beratung an Ihrer Seite. Rufen Sie uns gerne unter + 49 211 – 5997770 an oder senden uns eine E-Mail an info@wmrg.de.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Dominic Schmid-Domin | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht