Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB steht dem Vermieter von Wohnraum ein Kündigungsrecht zu, wenn dieser die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Gilt dies auch für einen Cousin?
Oftmals kommt es vor, dass der Vermieter eine einmal vermietete Wohnung im Laufe dieses Mietverhältnis einem Familienangehörigen überlassen will. Zum Schutz des grundrechtlich gesicherten Eigentumsrechts steht dem Vermieter insoweit das Kündigungsrecht nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Kündigung wegen Eigenbedarf) zu. Doch gilt der Cousin des Vermieters noch als Familienangehöriger im Sinne dieser Norm?
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in seinem Urteil vom 10. Juli 2024 – Az.: VIII ZR 276/23 klar, dass der Cousin des Vermieters nicht als Familienangehöriger gilt. Der BGH legt die § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anhand von § 383 ZPO und § 52 StPO aus. Nach diesen Normen unterfällt der Cousin nicht der Auflistung an Personengruppen, welche aufgrund einer persönlichen Nähe oder eines Verwandtschaftsverhältnisses ein Zeugnisverweigerungsrecht zugesprochen bekommen. Damit gehöre der Cousin auch nicht zu derjenigen Personengruppe der „Familienangehörigen“ aus § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, auch wenn zwischen den Cousins eine enge persönliche Bindung bestehe.
Diese Rechtsprechung ist vor allem beim anstehenden Wohnungskauf, mit der Absicht die Wohnung einem entfernteren Familienangehörigen zu überlassen, zu beachten.
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Dieser Beitrag wurde verfasst von Dominic Schmid-Domin | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht