Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte mit einer Grundsatzentscheidung klar, dass werkvertragliche Gewährleistungsrechte mit Ausnahme des Schadensersatzes statt der Leistung nebeneinander stehen und sich ergänzen.
Eine Baufirma errichtete im Jahr 2012 ein Haus für mehrere Grundstückseigentümer. Diese minderten aufgrund mehrerer Schallschutzmängel den Werkpreis. Das Bauunternehmen forderte dem gegenüber die Restpreiszahlung. Es kam zum Rechtsstreit.
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass die gerügten Schallschutzmängel keinen Einfluss auf den Verkehrswert des Grundstücks und somit die Grundstückseigentümer keinen Minderungsanspruch haben. Im weiteren Prozessverlauf änderten die Grundstückseigentümer den ursprünglich verfolgten Minderungsanspruch ab und verfolgten fortan einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung im Wege der Selbstvornahme gegen das Bauunternehmen weiter.
Der BGH bestätigte nun diese Vorgehensweise der Grundstückseigentümer (Urt. v. 22.08.2024, Az. VII ZR 68/22). Dem Besteller stehe ein Wahlrecht innerhalb der werkvertraglichen Mängelrechte zu. Dieses Wahlrecht gelte auch dann fort, wenn bereits ein Gewährleistungsrecht beansprucht wurde. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass der Besteller, der zuerst Minderungsrechte geltend macht, später noch einen Kostenvorschuss vom Bauunternehmen zur Mängelbeseitigung fordern kann. Die Mängelrechte stehen insoweit nebeneinander und ergänzen sich. Ausnahme hiervon ist nur Schadensersatz statt der Leistung, da sich der Besteller dann von dem gesamten Vertrag lösen möchte und seine Ansprüche auf Nacherfüllung verliert.
Die Eigentümer können die Schäden des nicht vertragsgemäß errichteten Schallschutzes nun selbst beheben.
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Dieser Beitrag wurde verfasst von Benjamin Siebe | Rechtsanwalt