Wurden Gewerberaummietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr nicht in Schriftform abgeschlossen, oder wurden im Nachgang Ergänzungen nicht schriftformkonform festgehalten, so hing über diesen Mietverträgen das Damoklesschwert des Schriftformmangels. Sie konnten jederzeit innerhalb der gesetzlichen Frist gekündigt werden.
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) wird sich dies in absehbarer Zeit ändern. Denn gemäß dem bereits vom Bundesrat und Bundestag beschlossenen Gesetz wird das Schriftformerfordernis durch die sogenannte Textform ersetzt.
Gewerberaummietverträge mit längerer Laufzeit als ein Jahr müssen also zukünftig nicht länger mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen, sondern können bereits durch den Einsatz von E-Mails, WhatsApp-Nachrichten oder Papierdokumenten ohne Unterschrift abgeschlossen werden.
Gleichzeitig mit einem nicht unerheblichen Bürokratieabbau geht dadurch auch die Schutzfunktion für Immobilienerwerber, welche sich bisher auf die Prüfung des Inhalts der schriftformkonformen Mietverträge verlassen und beschränken konnten, verloren.
Noch ist das BEG IV nicht in Kraft und die entsprechenden Gesetzestexte nicht geändert. Ab Inkrafttreten des BEG IV wird es für bis dato abgeschlossene Bestandsverträge eine einjährige Übergangszeit geben, in welcher noch die bisherigen Vorschriften Anwendung finden. Für neu abgeschlossene Mietverträge wird hingegen die neue Gesetzeslage maßgeblich sein.
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Dieser Beitrag wurde verfasst von Dominic Schmid-Domin | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht