Vorsicht bei der Vereinbarung von Vertragsstrafen im Baurecht !

Vorsicht bei der Vereinbarung von Vertragsstrafen im Baurecht

Sie haben in Ihrem Einheitspreisbauvertrag eine Vertragsstrafe für Fristüberschreitungen bei der Fertigstellung Ihres Bauvorhabens oder von Teilen davon mit dem Auftragnehmer vereinbart und wollen diese jetzt geltend machen?

Das kann teuer enden!

In Bauverträgen oder den entsprechenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Obergrenze der Vertragsstrafe bei Fristüberschreitungen des Auftragnehmers mit 5% der im Angebot (vorläufig) genannten Netto-Auftragssumme festgelegt.

Bei Einheitspreisverträgen kann im Falle von sich ergebenden Mindermengen allerdings die tatsächlich anfallende Abrechnungssumme deutlich unter der veranschlagten Netto-Auftragssumme liegen.

Der BGH hat am 15.02.2024 unter dem Aktenzeichen VII ZR 42/22 entschieden, dass die an der vorläufigen Auftragssumme anknüpfenden Klauseln unwirksam sind, da künftig immer nur auf den tatsächlichen Auftragswert abzustellen ist, um eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers zu vermeiden.

Die Konsequenzen für die Praxis sind überaus weitreichend: Sollte in bestehenden oder künftigen Verträgen mit Einheitspreis oder allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Netto-Auftragssumme abgestellt werden, führt die Geltendmachung der Vertragsstrafe nach dieser Rechtsprechung unweigerlich zum Prozessverlust.

Bereits erhaltene oder aufgerechnete Vertragsstrafen können von den Auftragnehmern als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden.

Um auf Sie zukommende Kosten oder unwirksame Vertragsstrafenvereinbarungen zu vermeiden, lassen Sie sich im Vorfeld beraten!

Wir stehen bei der rechtlichen Beratung an Ihrer Seite. Rufen Sie uns gerne unter + 49 211 – 5997770 an oder senden uns eine E-Mail an info@wmrg.de.

Dieser Beitrag wurde verfasst von Karsten Lotz | Rechtsanwalt |