Vorsicht Falle – Kein Werklohn bei fehlender Widerrufsbelehrung

Sie schließen als Unternehmer bisweilen außerhalb Ihrer Geschäftsräume Verträge über Werk- oder Dienstleistungen mit Verbrauchern ab? Dann sollten Sie künftig doppelt vorsichtig sein:

Falls bei Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes nicht oder nicht richtig über das bestehende 14-tägige Widerrufsrecht belehrt wird, kann trotz ordnungsgemäß geleisteter Arbeit durch einfachen Widerruf des Vertrages der gesamte Werklohnanspruch entfallen.

Das Landgerichts Frankenthal /Pfalz hat im April 2025 in einem Fall mit enormer Relevanz für Handwerks- und Dienstleitungsbetriebe zu Lasten eines klagenden Gartenbaubetriebes entschieden.

Diesen hatte der Auftraggeber im Frühjahr 2024 telefonisch auf sein verwildertes Grundstück bestellt und vor Ort mit umfänglichen Arbeiten beauftragt. Nach Abschluss der Arbeiten kam es wegen der Rechnung zu Unstimmigkeiten. Im Herbst 2024 erklärte der Auftraggeber den Widerruf und der Unternehmer blieb vor Gericht  auf seiner gesamten Rechnung in Höhe von fast 19.000,00 € sitzen.

Um den Unternehmer zu sanktionieren, der seinen privaten Auftraggeber nicht belehrt, scheidet nach den europäischen Verbraucherschutzvorgaben auch jeder Wertersatz aus.

Den sogenannten „Widerrufsjoker“ können Verbraucher auch bei schriftlicher und fernmündlicher Beauftragung außerhalb der Geschäftsräume und fehlender wirksamer Widerrufsbelehrung noch bis zu 12 Monate und 14 Tage nach Auftragserteilung ausspielen.

Wenn Sie künftig kostenlose Tätigkeit für Ihre Auftraggeber vermeiden wollen, vergessen Sie bitte niemals eine wirksame Widerrufsbelehrung in Ihre Verträge aufzunehmen.

Wir stehen bei der rechtlichen Beratung an Ihrer Seite. Rufen Sie uns gerne unter + 49 211 – 5997770 an oder senden uns eine E-Mail an info@wmrg.de.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Karsten Lotz verfasst