WEG-Recht: Beschlussanfechtungsklage und die Verteilung der Prozesskosten unter den Wohnungseigentümern

Beschlussanfechtungsklagen gehören zum täglichen Brot eines WEG-Verwalters. Im Falle des Unterliegens der WEG gegen den klagenden Wohnungseigentümer stellt sich die Frage, wie die Prozesskosten unter den Mitgliedern der WEG zu verteilen sind. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Juli 2024 – Az.: VZR 139/23 für Klarheit gesorgt. Die Kosten eines Rechtsstreites hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die im Rechtsstreit unterlegenen Partei zu tragen.

Ist nur ein Teil des Anspruchs begründet, so sind die Kosten entsprechend der Quote des Obsiegens zum Unterliegen zu verteilen.

 

Vor der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes im Dezember 2020 wurden Anfechtungsklagen nicht gegen die WEG im Ganzen geführt, sondern gegen die übrigen Eigentümer der WEG. Folge dieser alten Regelung war, dass die Kosten des Rechtsstreites unter Ausschluss des obsiegenden Klägers auf die übrigen Mitglieder der WEG verteilt wurden.

 

Nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes müssen Anfechtungsklagen gegen die WEG als Ganzes geführt werden. Demnach hat nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch die WEG als Ganzes die Kosten zu tragen.

 

Der klagenden Wohnungseigentümer trägt entsprechend seiner Miteigentumsanteilen auch im Falle des eigenen Obsiegens im Prozess einen Teil der Verfahrenskosten , § 16 Abs. 2 WEG.

 

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Dieser Beitrag wurde verfasst von Dominic Schmid-Domin | Fachanwalt Miet- und WEG-Recht