Wohnungseigentum: Vorschüsse zur Kostentragung und die Grenzen des Ermessensspielraums

Der Bundesgerichtshof (BGH) gesteht den Wohnungseigentümern bei Beschlussfassungen über die Vorschüsse zur Kostentragung sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu.

Mit Urteil vom 26. September 2025 – Az.: V ZR 108/24 hat der BGH bestätigt, dass den Wohnungseigentümern bei der Festsetzung der Vorschüsse zur Kostentragung weitgehende Freiheiten zustehen und so auch die damit verbundene Arbeit für den WEG-Verwalter erleichtert.

Dies gilt sowohl für die Wahl der Posten im Wirtschaftsplan als auch für deren Höhe. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan ist insoweit nur dann anfechtbar, wenn die festgelegten Vorschüsse evident zu hoch oder zu niedrig sind.

Im konkreten Fall ging es um die Anfechtung eines Beschlusses aus der Eigentümerversammlung, in der die Vorschüsse für 2022 festgelegt wurden. Der BGH wies die Revision des Klägers zurück, da der Wirtschaftsplan eine plausible und wirtschaftlich vorsichtige Schätzung der Kosten darstellt. So sind z. B. auch Positionen wie die Anmietung einer Fahrradgarage (1.500,00 EUR), die Position von 12.000,00 EUR für kommende Gerichtskosten sowie pauschale 20.000,00 EUR als Erhaltungsrücklage oder die Zusatzvergütung der neuen Verwalterin mit 3.000,00 EUR als sachgerecht anerkannt worden.

Für Verwalter bedeutet das:

Wenn sie bei der Planung des Wirtschaftsplans mit angemessenem Ermessen handeln und keine völlig unrealistischen Positionen einstellen, wird der Beschluss voraussichtlich Bestand haben. Einzig bei extremen Fehlern – etwa bei offensichtlichen Über- oder Unterschätzungen der Vorschüsse – droht eine Anfechtung.

Wir stehen bei der rechtlichen Beratung an Ihrer Seite. Rufen Sie uns gerne unter + 49 211 – 5997770 an oder senden uns eine E-Mail an info@wmrg.de.

Dieser Beitrag wurde verfasst von Dominic Schmid-Domin | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht