Zwei Pflegefälle, aber nur eine Wohnung

Kann einer Eigenbedarfskündigung zur Überlassung von Wohnraum für einen pflegebedürftigen Angehörigen durch einen ebenfalls pflegebedürftigen Mieter widersprochen werden?

Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB steht dem Vermieter von Wohnraum ein Kündigungsrecht zu, wenn dieser die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Im vorliegenden, vom Landgericht Heidelberg (Az.: 5 S 46/23) entschiedenen Fall wollte die Eigentümerin der vermieteten Wohnung diese ihrer pflegebedürftigen Mutter überlassen. Die Mieterin hat der diesbezüglichen Eigenbedarfskündigung mit Verweis auf § 574 BGB widersprochen.

Gemäß § 574 Abs. 1 BGB kann die Mieterin der Kündigung der Vermieterin widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für die Mieterin eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen der Vermieterin nicht zu rechtfertigen ist.

Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass die Eigenbedarfskündigung zwar berechtigter Weise erfolgt ist, stellte jedoch auch fest, dass das Mietverhältnis bis auf Weiteres fortbestehe, da die Interessen der bisherigen Mieterin die der Vermieterin überwiegen würden.

Zu beachten ist insoweit, dass diese Einzelfallentscheidung auf Grundlage des konkreten Sachverhalts erfolgt ist. Diese Rechtsprechung ist vor allem beim anstehenden Wohnungskauf mit der Absicht, die Wohnung einem pflegebedürftigen Familienangehörigen zu überlassen, zu beachten.

Daher raten wir Ihnen für den Fall, dass Sie nach dem Erwerb einer Immobilie eine Eigenbedarfskündigung aussprechen wollen, dringend an, die Kündigungsmöglichkeit des bestehenden konkreten Mietverhältnisses anwaltlich prüfen zu lassen.

Wir stehen bei der rechtlichen Beratung an Ihrer Seite. Rufen Sie uns gerne unter + 49 211 – 5997770 an oder senden uns eine E-Mail an info@wmrg.de.

Dieser Beitrag wurde verfasst von Dominic Schmid-Domin | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht