Verbraucher müssen während des Bestellvorgangs ausdrücklich bestätigen, dass die jeweilige Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist.
Mit der Verbraucherrechterichtlinie der Europäischen Union aus dem Jahre 2011 (kurz VR-RL) wurden bereits vor über zehn Jahren wesentliche Informationspflichten von Unternehmen gegenüber Verbrauchern während des Online-Bestellvorgangs vorgegeben.
Die dadurch etablierte sogenannte Button-Lösung ist Voraussetzung für das Zustandekommen wirksamer Fernabsatzgeschäfte. Bei der Gestaltung des Bestell-Buttons zum Abschluss des Bestellvorgangs sollte man jedoch Vorsicht walten lassen.
Erst im Jahr 2022 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH – Urt. v. 07.04.2022 – Az. C-249/21) zu Lasten eines Hotelbetreibers entschieden, dass die von ihm verwandte Schaltfläche mit der Beschriftung „Buchung abschließen“ gegen die VR-RL verstößt, da die gewählte Formulierung nicht eindeutig auf eine Zahlungsverpflichtung hinweisen würde.
Im Rahmen dieser strengen Auslegung der VR-RL hat der EuGH jüngst nochmals nachgelegt und entschieden, dass der Verbraucher sogar dann mittels des Bestell-Buttons auf seine Zahlungsverpflichtung eindeutig hingewiesen werden muss, selbst wenn diese Zahlungsverpflichtung noch vom Eintritt einer weiteren Bedingung abhängen würde (Urt. v. 30.05.2024 – Az. C-400/22).
Ein Blick auf den eigenen Online-Bestellvorgang schadet also nicht. Finden sich auf den hinterlegten Bestell-Buttons keine Formulierung wie „zahlungspflichtig“, „kostenpflichtig“, etc. besteht Handlungsbedarf.
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Dieser Beitrag wurde verfasst von Mathias Iking | Rechtsanwalt