Ist Ihre Webseite barrierefrei?

Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen über eigene Webseiten vertreiben, aber von den Stichwörtern „Barrierefreiheit“ und „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ (BFSG) wenig bis gar nichts gehört haben, sollten sich bis zum 28. Juni 2025 mit diesem Thema vertieft auseinandersetzen.

Mit dem BFSG wird die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act – EAA) umgesetzt. Ziel ist die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen im Wirtschaftsverkehr.

Das BFSG und die dazugehörige Verordnung legen sowohl technische Anforderungen für die Barrierefreiheit als auch barrierefreie Informationspflichten bestimmter Produkte und Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr, fest.

Produkte oder Dienstleistungen, welche nach dem 28. Juni 2025 im elektronischen Geschäftsverkehr in Verkehr gebracht bzw. erbracht werden, haben die technischen Anforderungen und die Informationspflichten zur Barrierefreiheit zu erfüllen. Im Falle von Webseiten gilt dies nicht nur für Webshops, sondern beispielsweise auch für Tischreservierungen oder Zimmerreservierungen, welche über die Webseite eines Restaurants und/oder Hotels ermöglicht werden.

Wir stehen bei der rechtlichen Beratung an Ihrer Seite. Rufen Sie uns gerne unter + 49 211 – 5997770 an oder senden uns eine E-Mail an info@wmrg.de.

Dieser Beitrag wurde verfasst von Mathias Iking | Rechtsanwalt