Der Bundesgerichtshof (BGH) bekräftigt abermals seine Linie, dass eine aufgrund von Zahlungsrückständen des Mieters ausgesprochene ordentliche Kündigung des Wohnraummietvertrages auch nach vollständigem Ausgleich der Mietschulden wirksam bleibt.
Vermieter können Wohnraummietverträge nur bei Vorliegen eines Grundes ordentlich oder außerordentlich kündigen. Während bei der ordentlichen Kündigung ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Vertragsbeendigung ausreicht, bedarf es bei der außerordentlichen Kündigung eines wichtigen Grundes, um das fristlose Ende des Mietverhältnisses zu rechtfertigen.
Kommen Mieter mit einem nicht unerheblichen Teil der vereinbarten Miete in Rückstand, so stehen Vermietern in der Regel sowohl das Recht zur ordentlichen als auch außerordentlichen Kündigung nebeneinander zu. Entsprechend ist es inzwischen gängige Praxis, dass Vermieter im Falle von Zahlungsrückständen Mietern sowohl außerordentlich als auch hilfsweise ordentlich kündigen.
Mieter haben in einem solchen Fall zwar die Option, durch einen vollständigen Ausgleich der Mietschulden innerhalb der Schonfrist die außerordentliche Kündigung abzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, welche mit Urteil vom 22. Oktober 2024 erst jüngst nochmals bestätigt wurde, bleibt die ordentliche Kündigung indes wirksam, sodass den Mietern zumindest nach Ablauf der gesetzlichen Frist der Verlust der Wohnung droht.
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Dieser Beitrag wurde verfasst von Mathias Iking | Rechtsanwalt