Betriebliche Weisungen alleine reichen zur Haftungsbefreiung nicht aus

In einer aktuellen Streitigkeit um den Versand von ungewollten Werbe-E-Mails hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut mit der Frage der möglichen Haftungsbefreiung von Unternehmen im Rahmen des datenschutzrechtlichen Schadenersatzanspruch zu befassen.

Das beschuldigte Unternehmen vertrat hierbei die Auffassung, dass es für einen etwaigen Schadenersatz aufgrund der versandten Werbe-E-Mails nicht haftbar gemacht werden könne. Denn nach dessen Behauptung kam es zum Versand der Werbemails nur aufgrund der Missachtung von betrieblicher Weisungen durch zuständige Mitarbeiter.

Dieser Argumentation erteilte der EuGH eine Absage. Alleine das Vorliegen von betrieblichen Weisungen ist für eine Haftungsbefreiung im Rahmen der DS-GVO nicht ausreichend. Vielmehr hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass seine Arbeitnehmer die Weisungen auch korrekt befolgen.

Leider ließ der EuGH einmal mehr in diesem Zusammenhang offen, welche Maßnahmen von Unternehmen zwingend zu ergreifen sind, um zumindest eine Chance auf eine Haftungsbefreiung nach der DS-GVO zu haben. Unternehmen ist daher dringend anzuraten, die eigenen Prozesse, insbesondere die eingesetzten technischen und organisatorischen Maßnahmen, zu überprüfen und im Zweifelsfall nochmals nachzuschärfen.

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Dieser Beitrag wurde verfasst von Mathias Iking | Rechtsanwalt