Für deutsche Hotelgäste braucht es keinen Meldeschein mehr!

Aus der für das Jahr 2024 geplanten Digitalisierung des Meldewesens in Beherbergungsstätten folgte nun die gänzliche Abschaffung der besonderen Meldepflicht für inländische Hotelgäste.

Seit dem 1. Januar 2025 müssen Beherbergungsbetriebe für inländische Gäste keine besonderen Meldescheine mehr vorhalten. Die diesbezüglichen Pflichten aus den §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG) sind zum Jahreswechsel entfallen.

Der Umgang mit Gästen ohne deutsche Staatsangehörigkeit bleibt indes gleich. So sind weiterhin die in § 30 Abs. 2 BMG genannten Daten durch den Beherbergungsbetrieb zu erheben und ein damit versehener Meldeschein durch den Hotelgast handschriftlich zu unterzeichnen.

Der Wegfall der besonderen Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige bedeutet nicht, dass die Hotelbetriebe fortan von diesem Personenkreis im Zuge der Buchung keine Gästedaten mehr erheben dürfen. Soweit die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung des mit den Gästen geschlossenen Beherbergungsvertrages erforderlich ist, dürfen diese Daten selbstverständlich weiterhin für diesen Zweck erhoben werden.

Aufgrund der noch immer bestehenden besonderen Meldepflicht für ausländische Hotelgäste, ist auch die Abfrage der Staatsangehörigkeit bei Hotelgästen nach wie vor erforderlich.

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Dieser Beitrag wurde verfasst von Mathias Iking | Rechtsanwalt