Die als Digital Services Act (DSA) und Platform-to-Business-Verordnung (P2B-VO) bekannten EU-Verordnungen aus den Jahren 2019 und 2022 machten Veränderungen auf nationaler Gesetzesebene erforderlich. Der diesbezüglich am 21. März 2024 durch den Bundestag verabschiedete und am 26. April 2024 auch durch den Bundesrat gebilligte Entwurf des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) wurde am 13. Mai 2024 veröffentlicht.
Aufgrund der Tatsache, dass das DDG bereits einen Tag nach dessen Verkündung in Kraft tritt, sollten sich Webseiten- und Plattformbetreiber spätestens jetzt mit dem Gesetz explizit auseinandersetzen.
Das DDG enthält unter anderem nicht unerhebliche Maßnahmen und Regelungen für mehr digitale Sicherheit. Aufgrund der Nähe zu DSA und P2B-VO sind diese nicht wirklich überraschend. Gleichwohl steckt wie so häufig in neueren Gesetzesvorhaben der Teufel im Detail.
So mögen beispielsweise zwar die Anforderungen an die Impressumspflichten für Webseitenbetreiber im DDG im Wesentlichen denen des Telemediengesetzes (TMG) entsprechen. Mit In-Kraft-Treten des DDG sind aber Verweise von Webseiten in das TMG, insbesondere § 5 TMG, nicht länger zutreffend. Ein kurzer Blick auf das eigene Impressum kann für Webseitenbetreiber also nicht schaden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht notwendige Falschverweisungen in veraltete Gesetzestexte einen beliebten Grund für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen darstellen.
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Dieser Beitrag wurde verfasst von Mathias Iking | Rechtsanwalt