In einer ganzen Reihe von Verfahren hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Ansprüchen von Betroffenen bereits auseinandergesetzt. Ein Ende ist bislang noch nicht in Sicht, trotzdem steigt langsam die Klarheit im Umgang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Aus insbesondere einer neuen Entscheidung des EuGH (Urt. v. 20.06.2024, Az. C‑182/22 und C‑189/22) können nun weitere Erkenntnisse zum Umgang mit immateriellen Schadenersatzansprüchen von Betroffenen gezogen werden.
So wurde erneut klargestellt, dass der immaterielle Schadenersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion erfüllt und somit eine Entschädigung in Geld lediglich ermöglichen soll, den erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen. Der immaterielle Schadenersatzanspruch hat indes keine Straf- oder Abschreckungsfunktion. Diese Einordnung dürfte mittlerweile als verfestigte Rechtsprechung des EuGH angesehen werden und sich in Zukunft auch auf die Entscheidungen der deutschen Gerichtsbarkeit niederschlagen.
Weiterhin nur wenig Klarheit herrscht bezüglich des Umgangs mit Datendiebstählen. Nach Auffassung des EuGH liegt ein Identitätsdiebstahl zwar erst dann vor, wenn ein Dritter die Identität einer Person, die von einem Diebstahl personenbezogener Daten betroffen ist, tatsächlich angenommen hat. Andererseits soll der immaterielle Schadenersatzanspruch bzgl. eines Datendiebstahls nicht nur deswegen ausgeschlossen werden können, weil man einen anschließenden Identitätsdiebstahl nicht nachweisen konnte.
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Dieser Beitrag wurde verfasst von Mathias Iking | Rechtsanwalt