Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Parallelverfahren entschieden, dass die Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen von mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet das Urheberrecht an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien nicht verletzt.
Den Entscheidungen (BGH, Urteile vom 11.09.2024 – I ZR 139/23; I ZR 140/23; I ZR 141/23) vorausgegangen waren diverse Abmahnungen eines Berufsfotografen bzw. einer von ihm für seine Fotografien gegründeten Vertriebsgesellschaft – unter anderem gegen einen Hotelier. Dieser bewarb seine Zimmer mit Fotografien, auf denen auch die Fototapete erkennbar war, im Internet.
Die Vertriebsgesellschaft als Klägerin war der Auffassung, dass diese Nutzung nicht von den eingeräumten Nutzungsrechten an den Fototapeten umfasst sei und verlangte im Verfahren unter anderem Schadenersatz und Ersatz der Abmahnkosten.
Wie diverse Instanzgerichte zuvor, erteilte nun auch der BGH dieser Auffassung eine Absage und sah stattdessen die Verwendung der Fototapete als von einer konkludenten Einwilligung des Fotografen bzw. der Vertriebsgesellschaft gedeckt an.
Trotz dieser Entscheidungen zu Gunsten der Verwender von urheberrechtlich geschützten Materials, gilt nach wie vor bei der Verwendung die nötige Vorsicht walten zu lassen, insbesondere dann, wenn Art und Umfang der Nutzung des Materials vertraglich konkret festgelegt wurden.
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Dieser Beitrag wurde verfasst von Mathias Iking | Rechtsanwalt