Überprüfen Sie Ihren Online-Bestellvorgang!

Verbraucher müssen während des Bestellvorgangs ausdrücklich bestätigen, dass die jeweilige Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist.

Mit der Verbraucherrechterichtlinie der Europäischen Union aus dem Jahre 2011 (kurz VR-RL) wurden bereits vor über zehn Jahren wesentliche Informationspflichten von Unternehmen gegenüber Verbrauchern während des Online-Bestellvorgangs vorgegeben.

Die dadurch etablierte sogenannte Button-Lösung ist Voraussetzung für das Zustandekommen wirksamer Fernabsatzgeschäfte. Bei der Gestaltung des Bestell-Buttons zum Abschluss des Bestellvorgangs sollte man jedoch Vorsicht walten lassen.

Erst im Jahr 2022 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH – Urt. v. 07.04.2022 – Az. C-249/21) zu Lasten eines Hotelbetreibers entschieden, dass die von ihm verwandte Schaltfläche mit der Beschriftung „Buchung abschließen“ gegen die VR-RL verstößt, da die gewählte Formulierung nicht eindeutig auf eine Zahlungsverpflichtung hinweisen würde.

Im Rahmen dieser strengen Auslegung der VR-RL hat der EuGH jüngst nochmals nachgelegt und entschieden, dass der Verbraucher sogar dann mittels des Bestell-Buttons auf seine Zahlungsverpflichtung eindeutig hingewiesen werden muss, selbst wenn diese Zahlungsverpflichtung noch vom Eintritt einer weiteren Bedingung abhängen würde (Urt. v. 30.05.2024 – Az. C-400/22).

Ein Blick auf den eigenen Online-Bestellvorgang schadet also nicht. Finden sich auf den hinterlegten Bestell-Buttons keine Formulierung wie „zahlungspflichtig“, „kostenpflichtig“, etc. besteht Handlungsbedarf.

Wir stehen bei der rechtlichen Beratung an Ihrer Seite. Rufen Sie uns gerne unter + 49 211 – 5997770 an oder senden uns eine E-Mail an info@wmrg.de.

Dieser Beitrag wurde verfasst von Mathias Iking | Rechtsanwalt